Rechtsprechung
VG Regensburg, 28.06.2010 - RO 8 K 09.01997 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Die Anordnung der Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Böschung, ausgehend vom ursprünglichen Böschungsfuß mit einer Neigung von 1 : 1 oder flacher, genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, wenn aus den gesamten dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 02.02.2004 - 22 B 02.3084
Gewässerunterhaltung, öffentlich-rechtlicher Abwehr- und …
Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2010 - RO 8 K 09.01997
Die Richtigkeit ihrer Stellungnahme kann daher durch bloß laienhafte Erwägungen über mögliche hydrologische Zusammenhänge nicht in Frage gestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, Urteil v. 2.2.2004, Az. 22 B 02.3084 m.w.N. - juris). - VGH Bayern, 13.08.2009 - 22 ZB 07.1835
Wasserrechtliche Beseitigungsanordnung für ohne Genehmigung erfolgte …
Auszug aus VG Regensburg, 28.06.2010 - RO 8 K 09.01997
Eine Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung ist dann hinreichend bestimmt, wenn aus ihrem gesamten Inhalt aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falles im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (…Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Art. 68 Rdnr. 26 a; BayVGH, Beschluss v. 13.8.2009, Az. 22 ZB 07.1835 und Urteil v. 6.11.2007, Az. 14 B 06.01933 - juris).
- VG Bayreuth, 15.09.2022 - B 7 E 22.820
Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Der Adressat muss in der Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (…BVerwG, U.v. 2.7.2008 - 7 C 38/07 - juris Rn. 11; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 28.6.2010 - RO 8 K 09.01997 - juris Rn. 36 m.w.N.).Wird - wie hier - ein Gewässerausbau ohne die hierfür erforderliche Planfeststellung bzw. -genehmigung durchgeführt, somit ein illegaler Zustand herbeigeführt und daher der Rückbau sowie die Wiederherstellung des naturnahen, ursprünglichen Zustands, auch hinsichtlich der Gewässerbreite, angeordnet, liegt es auf der Hand, dass der Zustand wiederhergestellt werden muss, der zu dem Zeitpunkt bestanden hat, als mit dem illegalen Gewässerausbau begonnen wurde (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 28.6.2010 - RO 8 K 09.01997 - juris Rn. 39).